Allgemeine Geschäftsbedingungen


 1. Vertragsabschluß
 2. Angebote und Preise
 3. Lieferung, Liefer- oder Annahmeverzug
 4. Zahlung und Zahlungsverzug
 5. Eigentumsvorbehalt
 6. Lieferungsqualität
 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand


Umstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur dann als vereinbart, wenn ihre Geltung durch uns schriftlich bestätigt worden ist, so dass unser Schweigen auf uns mitgeteilt anders lautende Bedingung des Käufers nicht als Anerkennung dieser Bedingungen ausgelegt werden kann. Spätestens mit der vorbehaltlosen Annahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.


1. Vertragsabschluß
a) Der Kaufvertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrages zustande. Maßgebendes Datum für den Vertragsschluß ist das Datum der Auftragsbestätigung. Als Auftragsbestätigung gilt auch unsere Rechnung, wobei dann an die Stelle des Datums der Auftragsbestätigung das Rechnungsdatum tritt.

b) Tritt der Käufer vom Vertrag zurück und hat er diesen Rücktritt zu vertreten, können wir als pauschalierten Schadenersatz eine Abstandssumme in Höhe von 20 % des Auftragswertes berechnen, gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Weisen wir einen höheren Schaden oder der Käufer einen geringeren Schaden nach, ist nicht die pauschalierte Abstandsumme, sondern der tatsächlich entstandene Schaden zu ersetzen.





2. Angebote und Preise
a) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

b) Unsere Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Das Abladen der gelieferten Waren hat der Käufer zu übernehmen, auch wenn frachtfrei geliefert wird.

c) An vertraglich vereinbarte Preise und Konditionen halten wir uns ab Vertragsabschluß vier Monate gebunden. Soll die Lieferung erst nach vier Monate nach Vertragsabschluß erfolgen, behalten wir uns eine entsprechende Preiserhöhung für den Fall vor, dass sich unsere Einkaufspreise erhöhen oder sich die Fabrikation oder der Vertrieb aus von uns nicht zu vertretenden Umständen verteuert.





3. Lieferung, Liefer- oder Annahmeverzug
a) Lieferfristen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Hat der Käufer im voraus eine Anzahlung zu leisten, beginnt die Lieferung nicht vor Eingang der Zahlung bei uns.

b) Die Lieferfrist ist von uns eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt oder der Transportauftrag erteilt ist. Sofern der Käufer keine bestimmt Versandart vorschreibt, wählen wir die Versandart nach unserem Ermessen ohne Gewähr für den billigsten oder schnellsten Weg aus.

c) Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, hoheitliche Verfügung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen bei uns oder unseren Lieferanten befreien für die Dauer der Störung und im Umfange ihrer Auswirkungen von der Lieferpflicht. Wird uns in diesen Fällen die Lieferung für eine längere Zeit als einen Monat unmöglich, können wir vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, ohne dass der Käufer Schadenersatz verlangen kann.

d) Haben wir mit dem Käufer schriftlich vereinbart, dass wir die Ware nur auf seinen Abruf ausliefern, muss der Käufer die gesamte Ware innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsabschluß abrufen. Nach Ablauf der 6 Monate und der schriftlichen Anordnung sind wir berechtigt, die bei uns lagernden Waren an den Käufer ausliefern und zu berechnen.

e) Verzögert sich der Versand aus Gründen, die im Bereich des Käufers liegen, können wir den Käufer mit einer Frist von einer Woche in Annahmeverzug setzen. Danach können wir dem Käufer unbeschadet weitergehende Ansprüche, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnen, bei Lagerung in eigenen Räumen mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat. Weisen wir höhere Lagerkosten oder der Käufer niedrigere Lagerkosten nach, sind die tatsächlich entstandenen Lagerkosten zu ersetzen. Nach Ablauf einer zunächst von uns gesetzten Frist von zwei Wochen können wir vom Vertrag zurücktreten und über die Waren anderweitig verfügen.

f) Teillieferungen sind jederzeit zulässig, Teilabnahmen nur nach schriftlicher Vereinbarung.





4. Zahlung und Zahlungsverzug
a) Zahlung hat, falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, binnen 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2 % Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.

b) Bei Überschreitung des unter a) aufgeführten Zahlungstermines ist der Käufer automatisch, ohne weitere Mahnung, im Verzug. Er ist verpflichtet, ab Verzug Verzugszinsen von 3 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank per annum aus dem Rechnungsbetrag zu bezahlen. Eventuell gewährte Skonti entfallen. Die Zahlung per Scheck gilt erst mit der Gutschrift des Scheckbetrages auf unserem Konto als erfolgt.

c) Gerät der Käufer mit einem fälligen Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen, noch offenstehenden Rechnungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig, auch wenn insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre. Das Bekanntwerden einer ungünstigen Finanzlage des Bestellers vor oder nach einer Lieferung berechtigt uns, sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen oder entsprechende Sicherheit zu verlangen.

d) Der Käufer darf nur mit der von uns unbestrittenen oder mit rechtskräftig oder mit rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Dies gilt auch für Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte.

e) Von uns gewährte Rabatte gelten nur für den Fall, das der Käufer die von uns gesetzten Zahlungsziele einhält. Andernfalls sind wir berechtigt, Rabatte zurückzunehmen und die Forderung in voller Höhe weiter zu verfolgen.





5. Eigentumsvorbehalt
a) Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor, das gilt auch im Falle einer Weiterveräußerung der Waren.

b) Bei der Verabeitung unserer Waren durch den Käufer gelten wir als Hersteller und erwerben an den neu entstehenden Waren Eigentum. Werden unsere Waren zusammen mit anderen Materialien verarbeitet, erwerben wir im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Waren zu dem der anderen Materialien Miteigentum. Ist im Falle der Verbindung oder Vermischung unserer Waren mit einer Sache des Käufers diese als Hauptsache anzusehen, geht das Miteigentum der Sache im Verhältnis des Rechenwertes unserer Waren zum Rechnungs- bzw. Verkehrswerte der Hauptsache auf uns über. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer für uns.

c) Der Käufer ist berechtigt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, solange er seinen Verpflichtung uns gegenüber rechtzeitig nachkommt. Für die Fälle der Weiterveräußerung unserer Waren oder von Waren, an denen uns Miteigentumsrechte zustehen, tritt der Käufer bereits mit unserer Auftragsbestätigung alle Forderung aus der Weiterveräußerung ab. Zur Einbeziehung der Forderung ist der Käufer solange ermächtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung kann von uns aus wichtigem Grund, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei berechtigten Zweifel an dessen Kreditwürdigkeit, fristlos wiederrufen werden. In diesem Fall hat der Käufer uns den Drittwerber zu benennen und diesen selbst von der Abtretung zu benachrichtigen. Das Benachrichtigungsrecht steht in diesen Fällen auch uns zu.

d) Übersteigt der Wert der Sicherheiten Forderungen um mehr als 20 %, werden wir auf Verlangen des Käufers oder sonstiger dringlich berechtigter Personen nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben, bis die Übersicherung beseitigt ist.

e) Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren und diejenigen Waren, an denen uns Miteigentumsrechte zustehen, während der Dauer unserer Eigentumsrechte ordnungsgemäß und getrennt von anderen Waren zu lagern.





6. Lieferungsqualität
a) Die Qualität unserer Erzeugnisse ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Qualitätsänderungen, Farbunterschiede und Gewichtsabweichungen sind deshalb nur dann von uns zu vertreten, wenn sie unter den gegebenen Verhältnissen vermeidbar gewesen wären. Geringfügige Abweichungen, Probelieferungen oder Muster können grundsätzlich nicht beanstandet werden.

aa) Rechtzeitig gerügte Fehlmeldungen werden wir nachliefern, wobei die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist einzuhalten ist. Das gilt auch für Falschlieferungen.

b) Eine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht geleistet.

bb) Mangelhafte Waren werden wir gegen mangelfreie Waren austauschen, wobei die ursprünglich vereinbarte Lieferfrist einzuhalten ist, ist auch die Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Käufer wandeln oder mindern.

c) Der Käufer hat erhaltene Waren unverzüglich auf Sachmängel, Falsch- und Fehllieferungen zu untersuchen. Sachmängel, Falsch- und Fehllieferungen soweit diese durch zumutbare Prüfungen feststellbar sind, kann der Käufer nur innerhalb von 8 Tagen nach erhalt der Waren, in jedem Fall aber vor der Verarbeitung, schriftlich rügen.

cc) Maß-, Gewichts-, Leistungs- und sonstige technische Angaben, insbesondere über Eigenschaften unserer Waren sind im Rahmen der üblichen Toleranzen nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich bei Vertragsschluß zugesichert wurden. Der Käufer wird in keinem Fall von eigenem Prüfungs- und Versuchspflichten entbunden.

d) Für die gelieferten Waren übernehmen wir die Gewährleistung unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt:

dd) Wir haften für keine Schäden, die durch Verarbeitung unserer Waren entgegen unseren Hinweisen entstehen.

e) Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren in sechs Monaten seit Gefahrenübergang.

f) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald wir die Waren dem Transportunternehmen übergeben haben oder die Waren unsere Auslieferungslager verlassen haben. Das gilt auch dann, wenn wir die Transportkosten tragen.

g) Für Transportschäden haften wir nicht, sondern der Transportunternehmer. Dem Käufer treten wir im voraus sämtliche Ansprüche ab, die uns gegenüber dem Transportunternehmer zustehen. Der Käufer hat diese Ansprüche fristgerecht geltend zu machen und Transportversicherungen selbst abzuschließen.

h) Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzugs oder Unmöglichkeit sind der Höhe nach auf den Kaufpreis des verzögerten oder ausgebliebenen Teils unserer Lieferung beschränkt, es sei denn, dass unsererseits grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt. Schadensersatzansprüche des Käufers aus grob fahrlässigem Verschulden unsererseits sind auf die Schäden begrenzt, die als Folge unserer Pflichtverletzung vorhersehbar waren. Weitergehende Ansprüche des Käufers oder dritter Personen , insbesondere Ansprüche auf Ersatzfolgeschäden, die nicht an den gelieferten Waren selbst entstehen, sind ausgeschlossen.

i) Sofern wir unsere Kunden anwendungstechnisch beraten, machen wir das nach bestem Wissen, übernehmen für die Beratung aber keine Haftung.





7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
a) Erfüllungsort ist der Sitz der Schwarzataler Kunststoff- und Recycling GmbH.

b) Für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz unserer Gesellschaft.

c) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

d) Die Geschäftsbeziehung untersteht ausschließlich dem deutschen Recht und der deutschen Gerichtsbarkeit.





Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die anderen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.